Brandschutzhelfer & Evakuierungshelfer
gemäß DGUV I 205-023 und 205-033
Inhalt der Ausbildung:
- Rechtsgrundlagen (ArbSchG, ArbStättV, ASR A2.2.,DGUV Vorschrift 1)
- Bedeutung des Brandschutzes
- Brandschutzorganisation im jeweiligen Unternehmen
- Verhalten im Brandfall
- Verbrennungsvorgang
- Besondere Risiken im Betrieb und Büro
- Einteilung der brennbaren Stoffe nach ihren Brandklassen
- Brandbekämpfungseinrichtungen und deren Handhabung
- Flucht- und Rettungswegpläne und deren Deutung
- Aufgaben des Brandschutzhelfer im Unternehmen
- Löschübung mit theoretischer und praktischer Unterweisung
- Abschlussprüfung
Dauer der Ausbildung: 1 Tag
Teilnahme Vorraussetzung:
- Mindestalter 18 Jahre
- Deutsch in Wort und Schrift
- Persönliche Eignung
Zielgruppe:
- Mitarbeiter die im Unternehmen mit den Aufgaben im Brandschutz betraut werden sollen
- Sicherheitsbeauftragte
- Projektplaner
- Hausmeister und Haustechniker
- Brandschutzverantwortliche
Die Ausbildung erfüllt die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetz §10 für den Arbeitgeber.
ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.